Förderverein Dorf-Kirche-Melz e.V
  Satzung
 

Satzung


§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen

„FÖRDERVEREIN DORF – KIRCHE- MELZ e.V “

2. Der Sitz des Vereins ist 17209 Melz, Dorfstraße 23.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zielsetzung


Der Verein hat die Zielsetzung, durch entsprechende Vorhaben bzw. Veranstaltungen

1. bewährte Wertevorstellungen unserer Kultur und Kunst zu vermitteln und dabei insbesondere die Denkmalpflege für unsere Kirche zu fördern, indem wir uns für ihre
Wiederherstellung und Erhaltung einsetzen,

2. eine gehobene Freizeitgestaltung für Kinder, Jugendliche oder Senioren zu ermög- lichen,

3. die Sensibilität der Bürger für den Natur- und Umweltschutz zu wecken und die Melzer Bürger für entsprechende Aktivitäten zu gewinnen.


§ 3 Zweck


Der Zweck des Vereins besteht darin, ggf. mit Hilfe der Gemeinde Melz sowie anderen öffentlichen und privaten Stellen

1. die Kirche als geistiges und geistliches Kulturzentrum Melz zu fördern,

2. anzustreben, dass eine einvernehmliche Zusammenarbeit mit dem Eigentümer der Kirche gewährleistet wird,

3. die Bausubstanz der Kirche Melz einschließlich des Grundstücks zu erhalten und eine Sanierung sowie Möblierung so zu realisieren, damit die Kirche für Veranstaltungen gemäß §2 genutzt werden kann,

4. Veranstaltungen und Vorhaben für Kinder, Jugendliche oder Senioren zu initiieren und durchzuführen, die den im §2 genannten Zielen entsprechen,

5. Begegnungen mit Entscheidungsträgern zu organisieren, die der Renovierung der Kirche sowie der Vorhabensdurchführung und Programmgestaltung dienen,

6. anzustreben, durch geeignete Maßnahmen die Lebensqualität in Bezug auf den Natur- und Umweltschutz zu verbessern, insbesondere mit Unterstützung staatlicher Einrichtungen und Eigeninitiative den Melzer See wieder für Erholungszwecke nutzbar zu machen,

7. Veranstaltungen mit ähnlicher Zielsetzung von öffentlichen oder kirchlichen Trägern in Abstimmung mit dem VEREIN DORF-KIRCHE-MELZ e.V. zu organisieren und zu gestalten,

8. zur Umsetzung der genannten Ziele mögliche Kooperationspartner zusammen zu führen.


§ 4 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausgaben des Vereins für die Renovierung der Kirche und die Investitionen für das Herrichten des Grundstücks gehen in das Allgemeingut über, d. h. der Verein kann dafür keine Ansprüche gegenüber dem Eigentümer der Immobilie geltend machen. Das Gleiche gilt für Zuschüsse bzw. Teilkostenübernahme von Veranstaltungen.


§ 5 Mitgliedschaft


1. Mitglieder des Vereins können Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts sowie juristische Personen des bürgerlichen Rechts sowie einzelne volljährige/natürliche Personen durch schriftliche Beitrittserklärung werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

2.a Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich verfasst sein und spätestens bis zum 30.09. einem Vorstandsmitglied zugehen.

3. Ein Mitglied wird dem Verein nicht mehr zugerechnet, wenn es durch Nichtzahlung des Vereinsbeitrages über einen Zeitraum von 2 Jahren auffällt.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen gemäß der Satzung des Vereins zuwiderhandelt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem Mitglied zwei Wochen vor der Entscheidung schriftlich zu übersenden. Ein Ausschluss ist nur durch Beschluss (2/3 Mehrheit) des Vorstandes möglich.

5. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

6. Ehrenmitgliedschaft
Einzelnen Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste bei der Unterstützung des Vereins erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen bekommen.


§ 6 Mitgliedsbeiträge


1. Alle Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen

2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 1.04. eines jeden Kalenderjahres fällig.

3. Die Höhe der Beiträge wird für die Mitglieder von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Rechnungsprüfer.


§ 8 Die Mitgliederversammlung


1. Eine Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Geschäftsjahres stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand dieses mehrheitlich beschließt, oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angaben von Zweck und Grund gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) Satzungsänderungen, allerdings nur mit einer ¾ Mehrheit, einschließlich vorliegender Vollmachten der abwesenden Mitglieder,

b) die Wahl des Vorsitzenden und der anderen Mitglieder des Vorstandes,

c) die Wahl der Rechnungsprüfer,

d) den Jahresbericht, den Rechnungsprüferbericht und den Kassenabschluss

e) die Entlastung des Vorstandes,

f) die Genehmigung des Haushaltplanes,

g) Veranstaltungsschwerpunkte,

h) Prioritäten der durchzuführenden Baumaßnahmen,

i) die Festsetzung des Jahresbeitrages für Mitglieder,

j) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,

k) die Auflösung des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, der auch die Tages- ordnung festsetzt. Die Ladung erfolgt schriftlich und unter Angabe der vollständigen Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versammlung. Jedes Mitglied kann vor der Versammlung die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über sie entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
Der Ergänzung muss entsprochen werden, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.

4. Versammlungsleiter muss ein Mitglied des Vorstands sein.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitglieder- versammlung beschließt – soweit nicht dies Satzung oder das Gesetz etwas anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, in das insbesondere alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.


§ 9 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem Protokollführer

c) dem Schatzmeister

d) dem Vertreter des Eigentums

e) ggf. einem Ehrenmitglied.

Der/die stellvertretende Vorsitzende wird bei den Vorstandswahlen aus den von 1.b) bis 1.d) ausgeführten Funktionen gewählt.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln mit einfacher Mehrheit jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig. Ein gewähltes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu bestimmen.

3. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Für erbrachte Leistungen und Auslagen von Mitgliedern können Entgelte gewährt werden. Darüber hat der Vorstand mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

4.Der Vorstand leitet den Verein. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Jedes Vorstandsmitglied hat die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung zu führen. Es kann Aufgaben an einzelne Mitglieder des Vereins delegieren.

5. Zu seinen Aufgabengebieten gehören

a) die Realisierung der in den §2 und §3 genannten Vorhaben anzustreben,

b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c) die Erstellung des Jahresberichts und des Kassenabschlusses

d) die Aufstellung des Haushaltsplanes für das anschließende Geschäftsjahr

e) die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des
Vereinsvermögens,

f) die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres für das Finanzamt,

g) Übermittlung satzungsändernder Beschlüsse an das zuständige Finanzamt und an
das Amtsgericht (Vereinsregister)

h) die Beschlussfassung über die Einberufung einer Mitgliederversammlung sowie die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist, und die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

i) die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern,

j) die Veranlassung der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister,

k) die Abgabe folgender Unterlagen für das Vereinsregister:

(1) Satzung (2fach) mit 7 Unterschriften von Vereinsmitgliedern,

(2) Bestellungsurkunden des Vorstandes (2fach) mit Angabe des Datums der Einrichtung, im Übrigen hat der Vorstand alle Aufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.

6. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.


§ 10 Finanzwesen


1. Die Rechnungs- und Haushaltsprüfung obliegt dem Schatzmeister. Er verwaltet die laufenden Einnahmen und Ausgaben nach den Richtlinien und Weisungen des Vorstandes und hat dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Kontovollmacht erhalten der Schatzmeister und der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende. Die im Haushaltsplan vorgesehenen Maßnahmen werden mit Schätzwerten festgelegt, wobei Überschreitungen von Ausgaben entsprechend dem vorhandenen Guthaben grundsätzlich unzulässig sind. Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit Überschreitungen gestatten, die nicht höher sein dürfen als der Mitgliederjahresbeitrag des Folgejahres.

2. Gegenüber Beschlüssen des Vorstandes, die sein Ressort berühren, und die nicht dem im
§ 3 aufgeführten Zweck dienen bzw. Ausgaben, die durch das Guthaben nicht abgedeckt sind, hat der Schatzmeister eine Widerspruchspflicht mit der Folge, dass die Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden muss.

3. Der Schatzmeister ist verpflichtet, die Bücher ordnungsgemäß zu führen. Jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat er eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Geschäftsjahres (Jahresabschluss) vorzulegen. Auf Vorschlag der Rechnungsprüfer erteilt ihm die Mitgliederversammlung Entlastung.

4. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, mindestens am Schluss des Geschäftsjahres Kasse und Bücher zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht zu erstatten.

§ 11 Auflösung des Vereins

Der Verein ist aufzulösen, wenn die Zweckbestimmung (§3) überwiegend nicht mehr
wahrgenommen werden kann. Dieser Sachverhalt ist im Rahmen einer Mitgliederversammlung vom Vorstand darzulegen und mit Protokoll festzustellen. Der Verein wird ferner aufgelöst, wenn 3/4 seiner Mitglieder dieses auf einer Mitgliederversammlung beschließt. Wird 3/4 Mehrheit nicht erreicht, muss erneut fristgemäß mit Tagesordnung eingeladen werden. Dann beschließt die 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen (Bar- und Sachwerte) des Vereins an die Kirchgemeinde Melz, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die getätigten Investitionen für die Renovierung der Kirche gehören dem Eigentümer der Immobilie.


§ 12 Geschäftsordnung und Satzungsänderung



1. Der Gesamtvorstand muss sich für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung bekanntzumachen ist.

2. Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4 Mehrheit aller Mitglieder, einschließlich vorliegender Vollmachten beschlossen werden. Wird die 3/4 Mehrheit aller Mitglieder nicht erreicht, muss erneut fristgemäß mit Tagesordnung eingeladen werden. Dann beschließt die 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Anträge zur Änderung sind entsprechend § 8 (3) den Mitgliedern im Wortlaut schriftlich mitzuteilen.


Datum: 02.12.2005


 
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